FG Thüringen - Urteil vom 28.07.1999
III 711/98
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 ; LStR Abschn. 72 Abs. 5 ;

Zuwendung anlässlich zweittägiger Betriebsveranstaltung als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Nachforderung von Lohnsteuer und Kirchensteuer 1994

FG Thüringen, Urteil vom 28.07.1999 - Aktenzeichen III 711/98

DRsp Nr. 2002/12287

Zuwendung anlässlich zweittägiger Betriebsveranstaltung als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Nachforderung von Lohnsteuer und Kirchensteuer 1994

Eine die Wertgrenze von 100 DM nicht überschreitende Zuwendung, die ein Arbeitnehmer durch eine 16 Uhr mit der Anreise beginnende und am darauffolgenden Tag 12 Uhr endende und eine Übernachtung vorsehende Betriebsveranstaltung erhält, ist nicht als Arbeitslohn zu erfassen, wenn die Veranstaltung allein dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers dient, den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 ; LStR Abschn. 72 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Umstritten ist die Nachforderung von Lohnsteuer wegen einer durchgeführten Betriebsveranstaltung.

Der Kläger betreibt ein Hoch- und Tiefbau-Unternehmen mit ca. 28 Arbeitnehmern. Im Kalenderjahr 1994 veranstaltete er für seine Arbeitnehmer einen "Baudenabend in C-Dorf". Die Veranstaltungskosten pro Teilnehmer betrugen 100 DM. Das Programm des Baudenabends sah folgenden Ablauf vor: