BFH - Beschluss vom 19.05.2005
VI B 189/04
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1553
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5867/03

Zuwendung einer Reise als Arbeitslohn?

BFH, Beschluss vom 19.05.2005 - Aktenzeichen VI B 189/04

DRsp Nr. 2005/10406

Zuwendung einer Reise als Arbeitslohn?

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Beantwortung der Frage, ob die Zuwendung einer Reise durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst ist oder sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung des ArbG erweist, von den Gesamtumständen des Einzelfalles abhängt. Zu berücksichtigen sind dabei Begleitumstände wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Es ist bereits zweifelhaft, ob in der Beschwerde ein Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Revision auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist und die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorliegen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).