Streitig ist, ob die Zuwendung eines Denkmals durch die Klägerin (Klin.) an ihre beherrschende Gesellschafterin im Streitjahr 1999 als Betriebsausgabe, als
(Sach-)Spende oder (teilweise) als verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und als andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 S. 2 KStG a. F. zu beurteilen ist.
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