FG Münster - Urteil vom 19.01.2007
9 K 3856/04 K,F
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 § 27 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1470

Zuwendung eines Denkmals durch eine Körperschaft an ihre beherrschende Gesellschafterin

FG Münster, Urteil vom 19.01.2007 - Aktenzeichen 9 K 3856/04 K,F

DRsp Nr. 2007/11062

Zuwendung eines Denkmals durch eine Körperschaft an ihre beherrschende Gesellschafterin

1. Überwiegen die Ziele einer Zuwendung zur Förderung der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG genannten Zwecke, so liegen keine unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben vor, sondern nur Spenden im Sinne dieser Vorschrift, auch wenn ein betrieblicher Nebenanlass für die Zuwendung bestand. 2. Die den abziehbaren Betrag übersteigenden Aufwendungen können verdeckte Gewinnausschüttungen und andere Ausschüttungen i.S.v. § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. sein, wenn der Gegenstand der Spende an einen beherrschenden Gesellschafter übertragen wird, und zwar in dem die Höhe von Fremdspenden übersteigenden Betrag.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 § 27 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Zuwendung eines Denkmals durch die Klägerin (Klin.) an ihre beherrschende Gesellschafterin im Streitjahr 1999 als Betriebsausgabe, als

(Sach-)Spende oder (teilweise) als verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und als andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 S. 2 KStG a. F. zu beurteilen ist.