BFH - Urteil vom 18.03.2009
I R 13/08
Normen:
KStG § 8a; KStG § 8a; EStG § 20 Abs. 1; EStG § 43 Abs. 1; EStG § 44 Abs. 5; EStG § 20 Abs. 1; EStG § 43 Abs. 1; AO § 191;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1865/06

Zuwendung eines Vermögensvorteils einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG 1997)

BFH, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen I R 13/08

DRsp Nr. 2009/21038

Zuwendung eines Vermögensvorteils einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG 1997)

Normenkette:

KStG § 8a; KStG § 8a; EStG § 20 Abs. 1; EStG § 43 Abs. 1; EStG § 44 Abs. 5; EStG § 20 Abs. 1; EStG § 43 Abs. 1; AO § 191;

Gründe:

I.

Alleiniger Anteilseigner der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, ist ein kommunaler Wasserversorgungsverband (V). Dieser gewährte der Klägerin 1998 zur Errichtung einer Kläranlage ein Darlehen in Höhe von ... DM. Im Darlehensvertrag vom 1. Juli 1998 war dafür zunächst Unverzinslichkeit vereinbart. Erst mit Vertrag vom 24. September 1999 --dem Streitjahr-- wurde rückwirkend zum 1. Januar 1999 eine 1%ige Verzinsung vereinbart. Diese und andere gezahlte Zinsen (z.B. Bauzeitzinsen in schwankender Höhe ohne entsprechende Vereinbarung) aktivierte die Klägerin, die ein gezeichnetes Eigenkapital von seinerzeit ... DM auswies, bei den verschiedenen Wirtschaftsgütern der Kläranlage.