BFH - Beschluss vom 18.06.2009
VI B 16/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; EStG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2451/07

Zuwendungen an den Arbeitnehmer einer GmbH durch eine Aktiengesellschaft (Dritte) als Arbeitslohn für eine erbrachte Leistung i.R.d. Dienstleistungsverhältnisses; Substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage als Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Falle einer Rechtsfortbildung (Berufung)

BFH, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen VI B 16/08

DRsp Nr. 2009/21039

Zuwendungen an den Arbeitnehmer einer GmbH durch eine Aktiengesellschaft (Dritte) als Arbeitslohn für eine erbrachte Leistung i.R.d. Dienstleistungsverhältnisses; Substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage als Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Falle einer Rechtsfortbildung (Berufung)

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; EStG § 19 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.