FG Düsseldorf - Urteil vom 04.09.2006
1 K 2709/04 E
Normen:
AO § 163 ; EStG § 4 Abs. 3 § 4d ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1283
EFG 2006, 1818

Zuwendungen an Unterstützungskassen; Unterstützungskassen; Rechnungsabgrenzungsposten; Billigkeitsregelung - Sinngemäße Berücksichtigung eines im Billigkeitswege ermöglichten Rechnungsabgrenzungspostens

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2006 - Aktenzeichen 1 K 2709/04 E

DRsp Nr. 2006/29467

Zuwendungen an Unterstützungskassen; Unterstützungskassen; Rechnungsabgrenzungsposten; Billigkeitsregelung - Sinngemäße Berücksichtigung eines im Billigkeitswege ermöglichten Rechnungsabgrenzungspostens

1. Die sinngemäße Berücksichtigung eines Rechnungsabgrenzungspostens bei einem Einnahme-Überschussrechner entsprechend der Billigkeitsregelung des BMF vom 28. 11. 1996 IV B 2-S 2144 c-44/96 für Zuwendungen an Unterstützungskassen, die die nach § 4d Abs. 1 EStG abzugsfähigen Beträge übersteigen und auf die folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen werden sollen, ist weder von den zeitlichen Grenzen, die ein bilanzierender Steuerpflichtiger bei der Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens beachten muss, noch von der Änderbarkeit der Steuerfestsetzungen der Abflussjahre abhängig. 2. Dieses Recht muss der Steuerpflichtige innerhalb eines angemessenen Prüfungszeitraums ab dem Zeitpunkt ausüben, in dem er Gewissheit über Grund und Höhe des Betriebsausgabenabzugs in den Abflussjahren hat. Ausreichend ist jedenfalls ein Tätigwerden bis zum Ablauf des Jahres, in dem eine diese hinreichende Gewissheit begründende Gerichtsentscheidung ergangen ist.

Normenkette:

AO § 163 ; EStG § 4 Abs. 3 § 4d ;

Tatbestand: