I. Der am 13. September 1995 verstorbene Erblasser (E) war Eigentümer eines unbebauten Grundstücks mit einem erhöhten Einheitswert von 33 460 DM. Alleinerbe des E ist der Beigeladene. E hatte in einem privatschriftlichen Testament vom 26. Februar 1993 zugunsten des 1997 verstorbenen Ehemannes (M) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), dessen alleinige Erbin die Klägerin ist, folgendes bestimmt:
"... (M) hat die Wahl zwischen 2 Möglichkeiten:
a) Entweder er erhält 25 000,- DM oder
b) er erwirbt das Grundstück ... gegen Zahlung von 150 000,- DM."
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