BFH vom 08.02.1996
VI B 133/95

Zuzahlungen des Arbeitnehmers für Kfz-Gestellung

BFH, vom 08.02.1996 - Aktenzeichen VI B 133/95

DRsp Nr. 1997/8269

Zuzahlungen des Arbeitnehmers für Kfz-Gestellung

Übernimmt der Arbeitnehmer im Falle der Kfz-Gestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich den Kostenanteil, der die Pauschbeträge nach § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 EStG übersteigt und wird der Nutzungswert nicht dem individuellen Lohnsteuerabzug unterworfen, kann der Arbeitnehmer keine Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen.

Für die Praxis:

Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Gestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis zur Höhe der Pauschbeträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG pauschal mit 15 % erheben. Die pauschal besteuerten Bezüge mindern die abziehbaren Werbungskosten (§ 40 Abs. 2 EStG).