BGH - Beschluss vom 25.04.2017
XI ZB 18/16
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 16068/15
OLG München, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 2641/16

Zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigen an der Fristversäumung der Berufung; Organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Eingangs eines fristgebundenen Schriftsatzes innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht; Ursächlichkeit des Organisationsmangels für die Fristversäumung

BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen XI ZB 18/16

DRsp Nr. 2017/6974

Zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigen an der Fristversäumung der Berufung; Organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Eingangs eines fristgebundenen Schriftsatzes innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht; Ursächlichkeit des Organisationsmangels für die Fristversäumung

Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird. Anhand der Akten ist zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 80.000 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages aufgrund eines Widerrufs des Klägers.