BFH - Beschluss vom 14.10.2010
I B 74/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4268/07

Zwang zur Aufhebung oder Abänderung einer bestandskräftig gewordenen Verwaltungsentscheidung im Steuerrecht aufgrund eines diesem zugrunde liegenden Verstoßes gegen Europarecht

BFH, Beschluss vom 14.10.2010 - Aktenzeichen I B 74/10

DRsp Nr. 2010/22342

Zwang zur Aufhebung oder Abänderung einer bestandskräftig gewordenen Verwaltungsentscheidung im Steuerrecht aufgrund eines diesem zugrunde liegenden Verstoßes gegen Europarecht

NV: Wird die grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend gemacht, ob ein mit dem Europarecht unvereinbarer Verwaltungsakt auch nach Eintritt der Bestandskraft aufgehoben oder geändert werden kann, so muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung des EuGH eingegangen werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob italienische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden muss.