Die Möglichkeit der Betriebsfortführung durch den Verpächter entfällt nämlich, wenn anläßlich oder im Laufe der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, daß sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können. Der Verpächter stellt die werbende Tätigkeit ein. Der Pächter setzt den übernommenen Betrieb nicht fort, sondern er eröffnet entweder einen anderen (neuen) Betrieb (vgl. hierzu BFH vom 26.2.1997, BStBl II, 561) oder gibt den Betrieb seinerseits auf.
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