FG Hessen - Beschluss vom 18.04.2013
4 V 1796/12
Normen:
AO. § 34 Abs. 1; AO § 34 Abs. 3; Ao § 251 Abs. 1; AO § 328; AO § 329; AO § 149 Abs. 1;

Zwangsgeld gegen Insolvenzverwalter zur Abgabe der ausstehenden Steuererklärungen

FG Hessen, Beschluss vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 4 V 1796/12

DRsp Nr. 2013/14440

Zwangsgeld gegen Insolvenzverwalter zur Abgabe der ausstehenden Steuererklärungen

Der Insolvenzverwalter ist nach § 34 Abs. 3 AO anstelle des Insolvenzschuldners persönlich zur Abgabe ausstehender Steuererklärungen verpflichtet. Die Steuererklärungspflicht des Insolvenzverwalters erstreckt sich dabei auch auf Besteuerungszeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der Abgabe von Jahressteuererklärungen des Insolvenzschuldners richtet sich gegen den Insolvenzverwalter persönlich und damit im Fall von Zwangsgeld nicht gegen das verwaltete Vermögen, sondern gegen das eigene Vermögen des Insolvenzverwalters.

Normenkette:

AO. § 34 Abs. 1; AO § 34 Abs. 3; Ao § 251 Abs. 1; AO § 328; AO § 329; AO § 149 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten und als Insolvenzverwalter tätig. Mit Beschluss vom 05.10.2010 eröffnete das Amtsgericht Stadt A das Insolvenzverfahren über das Vermögen der x-GmbH (Schuldnerin) und bestellte den Antragsteller zu deren Insolvenzverwalter. Die Steuernummer der Schuldnerin lautete x1x. Auf Grund des Insolvenzverfahrens wurde dem Antragsteller ferner die sog. Massesteuernummer xMassex mitgeteilt.