FG Hamburg - Urteil vom 29.10.2009
3 K 204/09
Normen:
AO § 10; AO § 34; AO § 328; AO § 329; AO § 332; AO § 333; FGO § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 612

Zwangsgeldandrohung zwecks Mitteilung des Geschäftsleitungsorts

FG Hamburg, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 3 K 204/09

DRsp Nr. 2010/3125

Zwangsgeldandrohung zwecks Mitteilung des Geschäftsleitungsorts

1. Die Anfechtung einer Zwangsgeldandrohung erledigt sich mit Bestandskraft der Zwangsgeldfestsetzung. 2. Das bestandskräftig festgesetzte Zwangsgeld kann nicht mehr beigetrieben werden, sobald die zu erzwingende Verpflichtung nachträglich erfüllt worden ist. 3. Für die Mitteilung des aktuellen Orts der geschäftlichen Oberleitung genügt nicht allein die Adresse, solange kein schriftlicher Mietvertrag, keine Bestätigung der Grundstückseigentümerin über die Raumnutzung und keine Mietzahlungsbelege vorliegen, dortiges Personal, Telefon- oder Fax-Kommunikation nicht ersichtlich sind und das Betreten nicht ermöglicht worden ist. 4. Soweit kein eingetragener Geschäftsführer handelt, befindet sich der Ort der geschäftlichen Oberleitung dort, wo der faktische Geschäftsführer den für die Geschäftsführung maßgeblichen Willen bildet und die nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit anordnet.

Normenkette:

AO § 10; AO § 34; AO § 328; AO § 329; AO § 332; AO § 333; FGO § 40 Abs. 2;

Tatbestand:

A.

Die Klägerin wendet sich gegen die Androhung eines - inzwischen bestandskräftig festgesetzten - Zwangsgelds zwecks Mitteilung des aktuellen Orts der Geschäftsleitung.