Eine rechtliche Verpflichtung der Eltern nach den §§ 1601 ff BGB, eine zweite Ausbildung zu finanzieren, besteht nur in bestimmten Ausnahmefällen, z.B. wenn sich die Notwendigkeit eines Berufswechsels herausstellt, das Kind von den Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden ist oder sich zeigt, daß die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte.
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