FG Niedersachsen vom 06.08.1997
IX 256/93
Fundstellen:
EFG 1998, 100

Zwangsläufigkeit bei Zweit-Ausbildung der Kinder

FG Niedersachsen, vom 06.08.1997 - Aktenzeichen IX 256/93

DRsp Nr. 2001/3135

Zwangsläufigkeit bei Zweit-Ausbildung der Kinder

Haben Eltern ihrem über 27. Jahre alten Kind bereits eine Berufsausbildung ermöglicht, sind sie grundsätzlich nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtet, dem bereits mehrjährig berufstätigen Kind eine weitere Ausbildung zu finanzieren. Ein Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG scheidet daher aus.

Für die Praxis:

Eine rechtliche Verpflichtung der Eltern nach den §§ 1601 ff BGB, eine zweite Ausbildung zu finanzieren, besteht nur in bestimmten Ausnahmefällen, z.B. wenn sich die Notwendigkeit eines Berufswechsels herausstellt, das Kind von den Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden ist oder sich zeigt, daß die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte.

Fundstellen
EFG 1998, 100