FG Niedersachsen - Urteil vom 02.02.1999
I 36/98
Normen:
AO § 363 ;

Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 AO - Kosten des Klageverfahrens, wenn das FA trotz Zwangsruhe über den Einspruch entscheidet.

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.02.1999 - Aktenzeichen I 36/98

DRsp Nr. 1999/8957

Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 AO - Kosten des Klageverfahrens, wenn das FA trotz Zwangsruhe über den Einspruch entscheidet.

1. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig und wird hierauf ein Einspruchsverfahren gegründet, so muß das Verfahren ruhen. 2. Die Finanzbehörden dürfen dann selbst dann keine Einspruchsentscheidung erlassen, wenn sie der Auffassung sind, das Begehren werde wegen " klarer Rechtslage" keinen Erfolg haben.

Normenkette:

AO § 363 ;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.