FG Niedersachsen - Urteil vom 31.03.2006
15 K 161/05
Normen:
AO § 191 Abs. 1 ; AnfG § 1 Abs. 1 ; AnfG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; AnfG § 11 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 427

Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsschuldner; Unentgeltliche Verfügung; Gläubigerbenachteiligung - Duldung der Zwangsvollstreckung

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.03.2006 - Aktenzeichen 15 K 161/05

DRsp Nr. 2008/715

Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsschuldner; Unentgeltliche Verfügung; Gläubigerbenachteiligung - Duldung der Zwangsvollstreckung

1. Ist eine Schenkung eine anfechtbare Rechtshandlung, so ist der Beschenkte verpflichtet, dem FA das, was der Vollstreckungsschuldner hierdurch aus seinem Vermögen weggegeben hat, zur Verfügung zu stellen, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. 2. Eine Benachteiligung i. S. des § 1 Abs. 1 AnfG liegt vor, wenn die Rechtshandlung die Möglichkeit des einzelnen Gläubigers zur Befriedigung aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt. 3. Diese Wirkung ist unentgeltlichen Verfügungen - wie Schenkungen des Vollstreckungsschuldners - immanent. 4. Ein Schuldner handelt mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung, wenn er das Bewusstsein hat, dass sich sein Verhalten zum Nachteil aller oder einzelner Gläubiger auswirken kann und er das billigend in Kauf nimmt.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 ; AnfG § 1 Abs. 1 ; AnfG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; AnfG § 11 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Inanspruchnahme der Klägerin durch Duldungsbescheid.