FG Münster - Beschluss vom 31.05.2006
5 Ko 699/06 KFB
Normen:
ZPO § 91 § 788 ; FGO § 151 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1449

Zwangsvollstreckungskosten

FG Münster, Beschluss vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 5 Ko 699/06 KFB

DRsp Nr. 2006/23065

Zwangsvollstreckungskosten

Zwangsvollstreckungskosten fallen gem. § 151 FGO i.V.m. § 788 ZPO dem Schuldner zur Last, soweit sie notwendig i.S.d. § 91 ZPO sind. Die Kosten für ein Aufforderungsschreiben sind nicht notwendig in diesem Sinne, wenn es nicht geeignet ist, die Zwangsvollstreckung vorzubereiten. Ein solches Schreiben ist dann notwendig, wenn es sich um die Beantragung einer Vollstreckungsverfügung beim Vollstreckungsgericht handelt.

Normenkette:

ZPO § 91 § 788 ; FGO § 151 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Erinnerungsführer (Ef.) hatten als Eheleute wegen der mit Wirkung ab dem 01.01.2005 ausgesprochenen Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer(USt)-Voranmeldungen auf elektronischem Wege Klage erhoben. Nachdem der Erinnerungsgegner (Eg.) nach Klageerhebung den die Ef. belastenden Verwaltungsakt aufgehoben hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Mit Beschluss vom 06.06.2005 wurden durch den Berichterstatter des 5. Senats des Finanzgerichts Münster gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 3, 4 und Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Eg. die Kosten des Verfahrens auferlegt und es wurde der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die zu erstattenden Kosten wurden mit Beschlüssen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 21.07.2005 (Eingang beim Finanzamt 26.07.2005) und vom 10.11.2005 festgesetzt.