LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.10.2022
10 Sa 1638/21
Normen:
BGB § 134; BetrVG § 117 Abs. 2; MERL Art. 2 Abs. 3; MERL Art. 4 Abs. 1; SGB III § 96 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 643/21

Zweck der Massenentlassungsanzeige des § 17 KSchG und des Art. 4 Abs. 1 MERLBetriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchGKein dauerhafter Personalüberhang bei Kurzarbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 1638/21

DRsp Nr. 2023/7127

Zweck der Massenentlassungsanzeige des § 17 KSchG und des Art. 4 Abs. 1 MERL Betriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG Kein dauerhafter Personalüberhang bei Kurzarbeit

1. Der Zweck der Massenentlassungsanzeige besteht darin, es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, innerhalb der Frist des Art. 4 Abs. 1 der Massenentlassungsrichtlinie (MERL), die grundsätzlich 30 Tage beträgt, nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen. 2. Eine Kündigung ist im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb voraussichtlich dauerhaft entfallen ist. Dazu müssen im Tätigkeitsbereich des Gekündigten mehr Arbeitnehmer beschäftigt sein, als zur Erledigung der zukünftig anfallenden Arbeiten benötigt werden. 3. Besteht nach einer "Ausflottung" einer erheblichen Zahl von Flugzeugen zwar ein Personalüberhang, befinden sich die Beschäftigten dann jedoch in Kurzarbeit, kann nicht von einem "dauerhaften" Personalüberhang ausgegangen werden. Denn mit der Kurzarbeit wird nur ein vorübergehender Beschäftigungsmangel abgefedert.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 3. November 2021 - 2 Ca 643/21 wird zurückgewiesen.