FG Hessen - Urteil vom 16.05.2008
4 K 2905/06
Normen:
AO § 68 Nr. 1a ; AO § 65 ;

Zweckbetrieb; Telefon; Altersheim; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Entgeltliche Überlassung - Entgeltliche Überlassung von Telefonen im Altersheim als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

FG Hessen, Urteil vom 16.05.2008 - Aktenzeichen 4 K 2905/06

DRsp Nr. 2008/23575

Zweckbetrieb; Telefon; Altersheim; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Entgeltliche Überlassung - Entgeltliche Überlassung von Telefonen im Altersheim als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

1. Die entgeltliche Überlassung von Telefonen an die Bewohner eines Altersheims stellt keinen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1 AO dar. 2. Bei Einrichtungen nach dem Beispielkatalog des § 68 AO ist die Prüfung der Zweckbetriebvoraussetzungen nach § 65 AO nur dann überflüssig, wenn es sich bei der wirtschaftlichen Betätigung um Leistungen handelt, die unmittelbar der Zweckerfüllung nach dem Satzungszweck dienen. 3. Der Umstand, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke erleichtert und ihnen dienlich ist, führt nicht zur unmittelbaren Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke.

Normenkette:

AO § 68 Nr. 1a ; AO § 65 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die entgeltliche Überlassung von Telefonen an die Bewohner eines Altenheims einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1 AO darstellt.