Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.05.2018 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen, auf betriebsbedingte Gründe gestützten Kündigung.
Die Beklagte betreibt in C-Stadt ein Shopping-Center mit einem Lebensmittelmarkt und beschäftigt ca. 350 Mitarbeiter. Sie unterhält u.a. eine eigene IT-Abteilung.
Der am 19. August 1963 geborene Kläger war seit dem 1. September 2003 bei der Beklagten als Marktleiter beschäftigt und für das gesamte operative Geschäft des Lebensmittelmarktes mit über 5.000 qm Verkaufsfläche sowie für die Führung des Personals (ca. 90 Arbeitnehmer) verantwortlich.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2018.
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