BFH - Beschluss vom 27.05.2009
IV B 152/08
Normen:
ZPO § 251; FGO § 155;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 561/08

Zweckmäßigkeit der Anordnung der Verfahrensruhe aus sonstigen wichtigen Gründen

BFH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen IV B 152/08

DRsp Nr. 2009/21083

Zweckmäßigkeit der Anordnung der Verfahrensruhe aus sonstigen wichtigen Gründen

Normenkette:

ZPO § 251; FGO § 155;

Gründe:

1.

Die Kläger und Beschwerdeführer zu 1. und 2. (Kläger zu 1. und 2.) sind Gesellschafter einer GbR, die sich im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft an einem in Russland betriebenen Einzelhandelsgeschäft beteiligte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es für das Streitjahr (2005) ab, bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte auch die geltend gemachten Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes a.F. zu berücksichtigen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

2.

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Sie ist jedenfalls nicht begründet.

Die gegen die Ansicht des Finanzgerichts, nach der nur ein hinreichend konkretisiertes, d.h. ernst gemeintes Investitionsvorhaben zur Inanspruchnahme der Ansparabschreibung berechtige, erhobenen Rügen vermögen nicht durchzugreifen. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss in der Sache IV B 114/08, der zu einem im Kern vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist.

3.