BFH - Beschluss vom 27.05.2009
IV B 154/08
Normen:
ZPO § 251; FGO § 155; EStG § 7g Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 584/08

Zweckmäßigkeit der Anordnung der Verfahrensruhe aus sonstigen wichtigen Gründen

BFH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen IV B 154/08

DRsp Nr. 2009/21085

Zweckmäßigkeit der Anordnung der Verfahrensruhe aus sonstigen wichtigen Gründen

Normenkette:

ZPO § 251; FGO § 155; EStG § 7g Abs. 3;

Gründe:

1.

Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger zu 1.) beteiligte sich im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft an einem in Rumänien tätigen Unternehmen. Am Gesellschaftsanteil des Klägers zu 1. war der Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger zu 2.) unterbeteiligt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es für das Streitjahr (2004) ab, bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte auch die geltend gemachten Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes a.F. zu berücksichtigen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

2.

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Sie ist jedenfalls nicht begründet.