1.
Die Kläger und Beschwerdeführer zu 1. und 2. (Kläger zu 1. und 2.) sind Gesellschafter einer GbR, die sich im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft an einer ... Praxis in Polen beteiligte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es für das Streitjahr (2005) ab, bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte auch die geltend gemachten Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes a.F. zu berücksichtigen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
2.
Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Sie ist jedenfalls nicht begründet.
Die gegen die Ansicht des Finanzgerichts, nach der nur ein hinreichend konkretisiertes, d.h. ernst gemeintes Investitionsvorhaben zur Inanspruchnahme der Ansparabschreibung berechtige, erhobenen Rügen vermögen nicht durchzugreifen. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss in der Sache IV B 114/08, der zu einem im Kern vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist.
3.
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