1. Die Vollziehung des Steuerbescheids vom 29. Februar 2008 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von ... € ausgesetzt bzw. aufgehoben soweit die Abgaben bereits entrichtet sind.
Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf die ausgesetzten Beträge entfallen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (das Hauptzollamt) von der Antragstellerin zu Recht Stromsteuer angefordert hat.
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