OLG Celle - Beschluss vom 22.09.2022
1 Ws 51/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; StPO § 397a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 12.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 300 Ks 3/21

Zwei Aufträge bei Beauftragung eines Rechtsanwalts durch Nebenkläger für Ermittlungs- und gerichtliches VerfahrenMaßgeblichkeit des Zeitpunktes der Anklageerhebung für Gebührentatbestand § 60 Abs. 1 S. 1 RVG

OLG Celle, Beschluss vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 1 Ws 51/22

DRsp Nr. 2022/13966

Zwei Aufträge bei Beauftragung eines Rechtsanwalts durch Nebenkläger für Ermittlungs- und gerichtliches Verfahren Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Anklageerhebung für Gebührentatbestand § 60 Abs. 1 S. 1 RVG

Wird der Rechtsanwalt durch den späteren Nebenkläger bereits im Ermittlungsverfahren sowohl für dieses als auch für ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren beauftragt, handelt es sich gebührenrechtlich um verschiedene Aufträge und nicht um einen Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit. Der Auftrag für das nachfolgende Gerichtsverfahren ist zudem bedingt durch die Anklageerhebung, sodass für die gebührenrechtliche Betrachtung nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG der spätere Zeitpunkt des Bedingungseintritts maßgeblich ist.

Der Beschluss des Landgerichts Stade vom 12. August 2022 wird aufgehoben.

Dem Beschwerdeführer sind über die mit Entscheidung der Kostenbeamtin vom 21. April 2022 festgesetzte Vergütung von insgesamt 5.883,36 EUR hinaus weitere 739,47 EUR aus der Landeskasse zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; StPO § 397a Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der Festsetzung seiner Vergütung als Nebenkläger durch das Landgericht Stade.