LAG Düsseldorf - Beschluss vom 13.06.2022
4 Ta 157/22
Normen:
GKG § 42 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 03.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 122/22

Zwei Bruttomonatsgehälter als Streitwert bei Klage auf Arbeitszeitverringerung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2022 - Aktenzeichen 4 Ta 157/22

DRsp Nr. 2022/9737

Zwei Bruttomonatsgehälter als Streitwert bei Klage auf Arbeitszeitverringerung

Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Verringerung der Arbeitszeit beträgt zwei Bruttomonatsgehälter.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 03.05.2022 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 3;

Gründe

I. Streitig ist die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht. Die Klägerin bergehrte die Verurteilung der Beklagten zu einer Reduzierung der Arbeitszeit von 40 auf 20 Wochenstunden nebst näheren Maßgaben zu deren zeitlicher Lage. Mit Beschluss vom 03.05.2022 hat das Arbeitsgericht den Wert der Klage auf zwei Bruttomonatsgehälter festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.05.2022, mit der sie unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (01.07.2010 - 5 Ta 112/10) eine Festsetzung nach dem "36-fachen Monatsbetrag" begehrt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03.05.2022 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.