LAG Köln - Urteil vom 25.01.2022
4 Sa 414/21
Normen:
StGB § 303; BGB § 241 Abs. 2; KSchG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 02.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2465/20

Zwei-Stufen-Prüfung des wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBVertragspflichtverletzung als Grund einer verhaltensbedingten ordentlichen KündigungAnforderungen an die Begründung eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG

LAG Köln, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 414/21

DRsp Nr. 2022/5571

Zwei-Stufen-Prüfung des "wichtigen Grundes" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Vertragspflichtverletzung als Grund einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung Anforderungen an die Begründung eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG

Einzelfallentscheidung zu einer verhaltensbedingten außerordentlichen fristlosen hilfsweise fristgerechten Kündigung.

1. Im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt an sich geeignet ist, einen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bilden. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht. Dabei hat die Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. 2. Eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertigen.