LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.05.2020
5 Ta 23/20
Normen:
GKG § 44; GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 51/18
ArbG Stuttgart, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 51/18

Zweifaches Bruttomonatsgehalt als Streitwert für Anspruch auf Sicherung des Rechts auf Teilnahme am Bewerbungsverfahren

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen 5 Ta 23/20

DRsp Nr. 2022/1189

Zweifaches Bruttomonatsgehalt als Streitwert für Anspruch auf Sicherung des Rechts auf Teilnahme am Bewerbungsverfahren

Der Anspruch auf Sicherung des Rechts auf Teilnahme am Bewerbungsverfahren um eine ausgeschriebene Stelle ist mit zwei auf dieser zu erzielenden durchschnittlichen Bruttomonatsvergütungen zu bewerten (Anlehnung an die Empfehlung I.19.2 der Streitwertkommission im Streitwertkatalog in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018 <NZA 2018, 497 ff oder Homepage des LAG>.)

Tenor

1

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 05.06.2019 - 5 Ca 51/18 - in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 20.12.2019 - 5 Ca 51/18 - dahingehend abgeändert, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert von 14.629,36 € auf 7.314,68 € herabgesetzt wird.

2

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 44; GKG § 68 Abs. 3;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.

II.