Zwischen den Beteiligten ist die Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige streitig, die unter dem 8. August 1997 an den Beklagten gesandt wurde, und in der die Teilabtretung in Höhe von DM 15.000,00 aus dem zu erwartenden Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung 1996 von Frau P an den Kläger angezeigt wurde.
Die Abtretungsanzeige trägt das Datum 17.7.1997. Ferner wurde in dieser Abtretungsanzeige eine alte, für den Veranlagungszeitraum 1996 nicht mehr gültige Steuernummer der Zedentin verwendet.
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