FG Münster - Beschluss vom 07.09.2000
4 V 1612/00 E
Normen:
EStG 1997 1997 (i.d.F. StEntlG 1999/2000/2002) § 2 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 656
EFG 2000, 1253

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlust-Verrechnungs-Beschränkung des § 2 Abs. 3 EStG 1997 i.d.F. StEntlG 1999/2000/2002

FG Münster, Beschluss vom 07.09.2000 - Aktenzeichen 4 V 1612/00 E - Aktenzeichen 4 V 1617/00 E

DRsp Nr. 2001/2244

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlust-Verrechnungs-Beschränkung des § 2 Abs. 3 EStG 1997 i.d.F. StEntlG 1999/2000/2002

Es bestehen ernsthafte Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Verlust-Verrechnungs-Beschränkung des § 2 Abs. 3 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 wegen einer Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips und eines hiermit verbundenen Verstosses gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Verpflichtung eines Steuerpflichtigen, bei Berücksichtigung des § 2 Abs. 3 EStG Einkommensteuer zu zahlen, obwohl seine Leistungsfähigkeit in einem so großen Umfang gemindert ist, dass bei direkter Anwendung des Leistungsfähigkeitsprinzips keine Einkommensteuer anfiele, stellt eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.

Normenkette:

EStG 1997 1997 (i.d.F. StEntlG 1999/2000/2002) § 2 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist im noch beim Antragsgegner (Ag.) anhängigen Einspruchsverfahren, ob bei den zusammen veranlagten Antragstellern (Ast.) eine Verrechnung von positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit mit negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 2 Abs. 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 teilweise ausgeschlossen ist.