Zu entscheiden ist im noch beim Antragsgegner (Ag.) anhängigen Einspruchsverfahren, ob bei den zusammen veranlagten Antragstellern (Ast.) eine Verrechnung von positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit mit negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 2 Abs. 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 teilweise ausgeschlossen ist.
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