Streitig ist, ob die Klage fristgerecht erhoben wurde und ob die Erhebung von Grunderwerbsteuer für ein selbstgenutztes Wohngrundstück verfassungsgemäß ist.
Mit Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts F vom 27. 10. 1998 erwarben die Kläger als Miteigentümer zu je 1/2 für 475.000 DM das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück B-Str. 1 in 91341 R.
Mit Bescheiden vom 11. 1. 1999 setzte das Finanzamt gegenüber jedem der Kläger die Grunderwerbsteuer aus der Hälfte der Gesamtgegenleistung von 475.000 DM auf je 8.312 DM fest. Die Bescheide erließ es ohne weitere Angaben nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig. Die Kläger erhoben dagegen Einspruch und machten u. a. geltend, daß der Vorläufigkeitsvermerk in den Bescheiden nicht näher erläutert sei.
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