FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.06.2006
1 K 948/04
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 § 25 Abs. 3 S. 4 ; AO (1977) § 150 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1518

Zweijahresfrist für Antragsveranlagung durch Abgabe der Einkommensteuererklärung per Fax nicht gewahrt

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 1 K 948/04

DRsp Nr. 2007/15057

Zweijahresfrist für Antragsveranlagung durch Abgabe der Einkommensteuererklärung per Fax nicht gewahrt

Durch die Übermittlung der unterschriebenen Einkommensteuererklärung per Telefax kann die Zweijahresfrist, innerhalb derer nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG eine Einkommensteuerveranlagung beantragt werden muss, nicht gewahrt werden; nur der tatsächliche Eingang der unterschriebenen amtlichen Erklärungsvordrucke beim Finanzamt kann das Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift nach § 25 Abs. 3 Satz 4 EStG einer wirksamen Steuererklärung erfüllen.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 § 25 Abs. 3 S. 4 ; AO (1977) § 150 ;

Tatbestand:

Der Kläger war im Jahre 2001 nicht selbständig tätig. Mit einem Telefax, das am 31. Dezember 2003 von einem Telefaxgerät der Rechtsanwälte ... abgesandt wurde und beim Beklagten den Eingangsstempel vom 30. Dezember 2003 erhielt, stellte er den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer. Das Fax enthielt alle Seiten sowie auch die dazugehörigen Anlagen mit Vor- und Rückseite. Das Original des Schreibens - Anschreiben sowie Originale des ausgefüllten Formulars nebst Anlagen - ging beim Beklagten am 26. Januar 2004 ein.