1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Klägerin (Klin) erzielte u.a. gewerbliche Einkünfte aus einer von ihr seit 16. Oktober 1991 betriebenen Apotheke.
Mangels Abgabe einer Gewerbesteuer(GewSt)erklärung für 1999 schätzte der Beklagte (das Finanzamt -FA -) zunächst die Besteuerungsgrundlagen durch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid vom 12. Juni 2001. Mit der anschließend abgegebenen Steuererklärung reichte die Klin eine für das abweichende Wirtschaftsjahr 01. April 1998 bis 31. März 1999 aufgestellte Bilanz ein, in der sie den Gewinn der Apotheke mit 163.274 DM ermittelte. Hierin waren Zinsaufwendungen in Höhe von 22.394,47 DM enthalten.
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