OLG Hamm - Beschluss vom 25.03.2021
4 Ws 53/21
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GKG § 63 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 StVK 18/19

Zweitausend Euro Streitwert im Rechtsmittelverfahren bei Streit über dreimonatige ZwangsmedikationBestimmung des Streitwerts anhand der Intensität des Eingriffs in die Grundrechte

OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 4 Ws 53/21

DRsp Nr. 2021/5429

Zweitausend Euro Streitwert im Rechtsmittelverfahren bei Streit über dreimonatige Zwangsmedikation Bestimmung des Streitwerts anhand der Intensität des Eingriffs in die Grundrechte

Unter Berücksichtigung des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG) ist der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit einer dreimonatigen Zwangsmedikation (zweimalige Injektion) gemäß § 17 a MRVG NRW auf 2.000 € festzusetzen.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 01.09.2020 wird aufgehoben und der Streitwert auf bis zu 2.000 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden insoweit nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GKG § 63 Abs. 3;

Gründe

I.