BFH - Beschluss vom 20.04.2004
VIII R 70/02
Normen:
EStG § 20 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1105
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4068/01

Zweite Börsengang der Deutschen Telekom AG: Einnahmen aus Kapitalvermögen durch Bonusaktien? Beitrittsaufforderung an BMF

BFH, Beschluss vom 20.04.2004 - Aktenzeichen VIII R 70/02

DRsp Nr. 2004/9311

Zweite Börsengang der Deutschen Telekom AG: Einnahmen aus Kapitalvermögen durch Bonusaktien? Beitrittsaufforderung an BMF

Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren VIII R 70/02 beizutreten. In diesem Verfahren geht es um die Steuerbarkeit von Bonusaktien, die im Rahmen des 2. Börsengangs der Deutschen Telekom AG gewährt wurden.

Normenkette:

EStG § 20 ;

Gründe:

I. Auf die Klage der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit Urteil vom 17. Juli 2002 2 K 4068/01 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1382) entschieden, dass die Zuteilung von Bonusaktien im Zuge des zweiten Börsengangs der Deutschen Telekom AG (DT-AG) weder zu Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) noch zu Einnahmen aus einer sonstigen Leistung (§ 22 Nr. 3 EStG) führt.