FG Niedersachsen - Beschluss vom 09.09.2004
10 V 302/04
Normen:
AO § 8 ;

Zweitwohnsitz; Inland; Familienwohnsitz; Wohnsitz; Ferienwohnung - Anforderungen an den Zweitwohnsitz im Inland

FG Niedersachsen, Beschluss vom 09.09.2004 - Aktenzeichen 10 V 302/04

DRsp Nr. 2005/727

Zweitwohnsitz; Inland; Familienwohnsitz; Wohnsitz; Ferienwohnung - Anforderungen an den Zweitwohnsitz im Inland

1. Allein der Umstand, dass ein Familienwohnsitz in Südafrika vorhanden ist, schließt die Möglichkeit eines weiteren Wohnsitzes in Deutschland nicht aus. 2. Für die Annahme eines Wohnsitzes ist erforderlich, dass objektive Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufgesucht werden soll. Allein die dahin gehende Absicht des Stpfl. reicht nicht aus. 3. Es muss anhand der tatsächlichen Umstände ermittelt werden, ob eine Wohnung nicht nur - wie z. B. eine Ferienwohnung - zu vorübergehenden Wohnzwecken bestimmt ist; ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus. 4. Hat ein Stpfl. bereits einen festen Familienwohnsitz, so müssen an das Vorliegen eines anderen Wohnsitzes an einem anderen Ort, an dem der Stpfl. nicht ständig anwesend bleibt, strenge Anforderungen gestellt werden.

Normenkette:

AO § 8 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen, insbesondere ob der Antragsteller und seine Ehefrau einen Wohnsitz in Deutschland haben.