I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, sind Eigentümer einer Ferienwohnung in X auf der Insel Z, die sie über eine Appartementverwaltung an wechselnde Feriengäste vermieten ließen.
In ihrer Einkommensteuererklärung des Streitjahres (1992) machten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung einen Werbungskostenüberschuss von 12 451 DM geltend. Demgegenüber ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) positive Einkünfte von 4 453 DM. Das FA berücksichtigte die von ihm errechneten Werbungskosten nur mit dem auf die Vermietungstage entfallenden Anteil, nachdem es sie zuvor u.a. um die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer (675,54 DM) gekürzt hatte.
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