BFH - Urteil vom 15.10.2002
IX R 58/01
Normen:
EStG §§ 9 21 ; GG Art. 105 Abs. 2a ;
Fundstellen:
BB 2003, 349
BFH/NV 2003, 377
BFHE 200, 377
BStBl II 2003, 287
DB 2003, 315
DStRE 2003, 333
NJW 2003, 2336
NZM 2003, 451
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 415/97

Zweitwohnungssteuer als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 15.10.2002 - Aktenzeichen IX R 58/01

DRsp Nr. 2003/470

Zweitwohnungssteuer als Werbungskosten

»Die vom Inhaber einer Ferienwohnung gezahlte Zweitwohnungssteuer ist mit dem auf die Vermietung der Wohnung an wechselnde Feriengäste entfallenden zeitlichen Anteil als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.«

Normenkette:

EStG §§ 9 21 ; GG Art. 105 Abs. 2a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, sind Eigentümer einer Ferienwohnung in X auf der Insel Z, die sie über eine Appartementverwaltung an wechselnde Feriengäste vermieten ließen.

In ihrer Einkommensteuererklärung des Streitjahres (1992) machten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung einen Werbungskostenüberschuss von 12 451 DM geltend. Demgegenüber ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) positive Einkünfte von 4 453 DM. Das FA berücksichtigte die von ihm errechneten Werbungskosten nur mit dem auf die Vermietungstage entfallenden Anteil, nachdem es sie zuvor u.a. um die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer (675,54 DM) gekürzt hatte.