I.
Die Beklagte erhebt auf das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet eine Zweitwohnungssteuer nach Maßgabe ihrer rückwirkend zum 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Zweitwohnungssteuersatzung vom 21. Januar 2000 (ZwStS). Die Steuer beträgt 10 % des Mietwerts der Wohnung vervielfältigt mit dem Verfügbarkeitsgrad. Dieser ist nach § 4 Abs. 5 ZwStS bei eingeschränkter Verfügbarkeit der Zweitwohnung für den Inhaber von bis zu 90 Tagen auf 30 %, bei mittlerer Verfügbarkeit von bis zu 180 Tagen auf 60 % und bei voller Verfügbarkeit von mehr als 180 Tagen auf 100 % festgelegt.
Die in Hamburg wohnende Klägerin ist Eigentümerin einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten. Sie nutzt die Wohnung sowohl zur Vermietung als auch für den persönlichen Lebensbedarf.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|