FG Niedersachsen - Urteil vom 04.09.2000
15 K 91/98
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Zweitwohnungssteuer; Vermietung und Verpachtung; Lebensführungskosten - Zweitwohnungssteuer als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.09.2000 - Aktenzeichen 15 K 91/98

DRsp Nr. 2001/10737

Zweitwohnungssteuer; Vermietung und Verpachtung; Lebensführungskosten - Zweitwohnungssteuer als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

1. Aufwendungen eines Vermieters für die Zweitwohnungssteuer gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. 2. Da die Zweitwohnungssteuer an die ortsübliche Durchschnittsmiete anknüpft, gehört sie ebenso wie andere Aufwendungen, beispielsweise die Grundsteuer, zu den allgemeinen Kosten der Wohnung, die bei einer Vermietung der Wohnung wie andere Aufwendungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind. 3. Wird die Wohnung vom Vermieter teilweise selbst bewohnt, sodass dadurch die private Lebensführung des Vermieters betroffen ist, ist die Zweitwohnungssteuer nach allgemeinen Grundsätzen anteilig zu kürzen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Kläger (Kl.) im Streitjahr 1996 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat und ob ihm ein Abzugsbetrag nach § 10 i des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusteht.