FG Hamburg - Urteil vom 06.02.2014
2 K 22/13
Normen:
HmbZWStG § 2 Abs. 5c;

Zweitwohnungsteuer: Ausnahmeregelung für Verheiratete

FG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014 - Aktenzeichen 2 K 22/13

DRsp Nr. 2014/6757

Zweitwohnungsteuer: Ausnahmeregelung für Verheiratete

Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 5c HmbZWStG ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Zweitwohnung im Sinne des Gesetzes nur dann nicht vorliegt, wenn es sich bei der Nebenwohnung um die überwiegend genutzte Wohnung der verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Person handelt.

Normenkette:

HmbZWStG § 2 Abs. 5c;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuer für seine Nebenwohnung in Hamburg.

Der Kläger war bis Anfang 2011 mit Hauptwohnsitz in Hamburg gemeldet. Er ist Rechtsanwalt und übte diese Tätigkeit bis Anfang 2011 überwiegend in Hamburg aus. Ferner war er als Gesellschafter und Geschäftsführer mehrerer Firmen der A-Gruppe mit Sitz in Hamburg tätig. Seit dem ... 2009 ist der Kläger mit seiner in B lebenden Ehefrau verheiratet.