FG Hamburg - Urteil vom 01.10.2008
7 K 245/07
Normen:
HmbZWStG § 2 Abs. 1; HmbZWStG § 2 Abs. 4; HmbZWStG § 2 Abs. 5 Buchst. c; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 298

Zweitwohnungsteuerpflicht von Ledigen mit volljährigen Kindern

FG Hamburg, Urteil vom 01.10.2008 - Aktenzeichen 7 K 245/07

DRsp Nr. 2009/1436

Zweitwohnungsteuerpflicht von Ledigen mit volljährigen Kindern

Ledige, die in Hamburg mit Nebenwohnung gemeldet und deren Kinder volljährig sind, sind zweitwohnungsteuerpflichtig. Die Regelung des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG ist nicht auf ledige Personen anzuwenden, auch wenn diese ggf. dem Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen.

Normenkette:

HmbZWStG § 2 Abs. 1; HmbZWStG § 2 Abs. 4; HmbZWStG § 2 Abs. 5 Buchst. c; GG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Zweitwohnungsteuer.

Die Klägerin ist nicht verheiratet und Mutter einer Tochter, die am .... 1989 geboren wurde. Die Klägerin war für die Tochter allein sorgeberechtigt. Die Klägerin bewohnte bereits vor 2007 eine Wohnung mit ihrer Tochter in der x-Straße, A, die sie als Hauptwohnung anmeldete und die sie in den Streitjahren beibehielt. Die Klägerin arbeitete in den Streitjahren in Hamburg im Schichtdienst und mietete eine Wohnung in der Y-Straße, Hamburg, die sie am 16.12.2006 bezog und seitdem zum Aufenthalt in Hamburg benutzt. Die Nettokaltmiete dieser Wohnung betrug 315 € monatlich. Diese Wohnung meldete sie als Nebenwohnung ab dem 15.12.2006 an. Die Klägerin hielt sich im Kalenderjahr 2007 und in der folgenden Zeit überwiegend in der Wohnung in A auf.