LAG Rheinland-Pfalz, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 10/16
ArbG Ludwigshafen, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 19/15
Zweiwöchige Frist für den gerichtlichen Auflösungsantrag gem. § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVGNachträgliche Heilung einer vollmachtslosen ProzessvertretungUnzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung i.S.d. § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG
BAG, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 7 ABR 44/17
DRsp Nr. 2020/1889
Zweiwöchige Frist für den gerichtlichen Auflösungsantrag gem. § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVGNachträgliche Heilung einer vollmachtslosen ProzessvertretungUnzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung i.S.d. § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG
Orientierungssätze:1. Der Arbeitgeber kann nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2BetrVG spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen, das nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründete Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Versäumt der Arbeitgeber die zweiwöchige Antragsfrist, verliert er die Möglichkeit, das nach § 78a Abs. 2BetrVG begründete Arbeitsverhältnis unter Berufung auf die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in Frage zu stellen (Rn. 15 f.).2. Wird der Auflösungsantrag nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2BetrVG durch einen Verbandsvertreter als Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers gestellt, ist zur Wirksamkeit des Auflösungsantrags nicht erforderlich, dass innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist eine Originalvollmacht zu den Gerichtsakten gereicht wird (Rn. 28 ff.).
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