BFH - Beschluss vom 15.05.2024
VII R 26/22
Normen:
FGO § 52d; FGO § 55 Abs. 1; FGO § 55 Abs. 2; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2;
Fundstellen:
StX 2024, 361
BB 2024, 1510
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 8105/21

Zwingend vorgeschriebene Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung im finazgerichtlichen Verfahren; Revisionseinlegung per Telefax durch eine Behörde

BFH, Beschluss vom 15.05.2024 - Aktenzeichen VII R 26/22

DRsp Nr. 2024/7551

Zwingend vorgeschriebene Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung im finazgerichtlichen Verfahren; Revisionseinlegung per Telefax durch eine Behörde

1. NV: Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, ein Rechtsmittel und dessen Begründung an den Bundesfinanzhof (BFH) ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), zählt nicht zu den zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung (Anschluss an BFH-Beschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23). 2. NV: Die Angabe der Hausanschrift des BFH sowie dessen Postanschrift und Telefax-Anschluss mit dem Hinweis, dass Rechtsmittel auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des BFH eingelegt und begründet werden können, kann ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch oder per Telefax beim BFH einlegen und begründen darf.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.06.2022 - 13 K 8105/21 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 52d; FGO § 55 Abs. 1; FGO § 55 Abs. 2; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2;

Gründe

I.