LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.01.2020
18 Sa 1287/19
Normen:
BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 78/19

Zwingende Beendigung des Konsultationsverfahrens im Rahmen des zweistufigen MassenentlassungsverfahrensKeine feste Frist des § 17 Abs. 3 S. 3 KSchGFrist des § 17 Abs. 3 S. 3 KSchG nicht verkürzbar

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 18 Sa 1287/19

DRsp Nr. 2021/1533

Zwingende Beendigung des Konsultationsverfahrens im Rahmen des zweistufigen Massenentlassungsverfahrens Keine feste Frist des § 17 Abs. 3 S. 3 KSchG Frist des § 17 Abs. 3 S. 3 KSchG nicht verkürzbar

Bei Vorlage eines Entwurfs zum Interessenausgleich oder bei Fehlen der Stellungnahme des Betriebsrats handelt es sich um eine nicht ordnungsgemäße Anzeige einer Massenentlassung bei der Bundesagentur für Arbeit.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 03. Juli 2019 – 8 Ca 78/19 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen einer Betriebsschließung, insbesondere darüber, ob die beklagte Arbeitgeberin ein Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 2 KSchG) ordnungsgemäß durchgeführt und die Massenentlassung gegenüber der Agentur für Arbeit ordnungsgemäß anzeigte (§ 17 Abs. 3 KSchG). Das Kündigungsschutzverfahren ist eines von 39 Verfahren, über die vor der Berufungskammer streitig verhandelt durch Urteil entschieden wurde.