FG Niedersachsen, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 257/09
Zwingende Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der beteiligten Parteien bei einem Streitwert unter 500 Euro
BFH, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen VIII B 15/10
DRsp Nr. 2011/3118
Zwingende Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der beteiligten Parteien bei einem Streitwert unter 500 Euro
NV: Beantragt der Beteiligte in einem Verfahren mit geringem Streitwert die Erhebung eines Zeugenbeweises, liegt darin immer auch der konkludente Antrag auf mündliche Verhandlung.
Die Beschwerde ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet. Sie führt nach § 116 Abs. 6FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG).
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