BFH - Beschluss vom 12.01.2011
VIII B 15/10
Normen:
FGO § 94a;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 257/09

Zwingende Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der beteiligten Parteien bei einem Streitwert unter 500 Euro

BFH, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen VIII B 15/10

DRsp Nr. 2011/3118

Zwingende Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der beteiligten Parteien bei einem Streitwert unter 500 Euro

NV: Beantragt der Beteiligte in einem Verfahren mit geringem Streitwert die Erhebung eines Zeugenbeweises, liegt darin immer auch der konkludente Antrag auf mündliche Verhandlung.

Normenkette:

FGO § 94a;

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet. Sie führt nach § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG).