LAG Köln - Beschluss vom 06.01.2022
9 Ta 186/21
Normen:
ZPO § 148; BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4808/21
ArbG Köln, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 2084/20

Zwingende Notwendigkeit einer zu klärenden Rechtsfrage zwecks Begründung der VorgreiflichkeitKeine Aussetzung des Verfahrens bei unklaren FeststellungenAnforderungen an Aussetzung nach § 148 ZPO

LAG Köln, Beschluss vom 06.01.2022 - Aktenzeichen 9 Ta 186/21

DRsp Nr. 2022/1324

Zwingende Notwendigkeit einer zu klärenden Rechtsfrage zwecks Begründung der Vorgreiflichkeit Keine Aussetzung des Verfahrens bei unklaren Feststellungen Anforderungen an Aussetzung nach § 148 ZPO

1. Eine Vorgreiflichkeit iSd. § 148 ZPO liegt nur dann vor, wenn es auf die in dem anderen Rechtsstreit zu klärende Rechtsfrage im ausgesetzten Verfahren zwingend ankommt, weil alle anderen tatbestandlichen Voraussetzungen für die geltend gemachten Klageansprüche erfüllt sind.2. So lange das Arbeitsgericht die für eine materiell-rechtliche Prüfung dieser Ansprüche notwendigen Feststellungen nicht vollständig getroffen hat, die Parteien dazu nicht abschließend vortragen konnten und Gründe denkbar sind, weshalb eine Klage auch aus anderen Gründen als der vom Arbeitsgericht für vorgreiflich gehaltenen Rechtsfrage der Erfolg versagt sein kann, lässt sich eine Aussetzung im Beschwerdeverfahren nicht halten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2021 - 2 Ca 4808/21 - aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 148; BGB § 613a;

Gründe

I.