BFH - Urteil vom 14.04.2011
VI R 86/10
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 n.F.; EStG § 52 Abs. 55j S. 2 n.F.; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 794/09

Zwischen Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung bestehen Sachunterschiede die eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf eine Anlaufhemmung rechtfertigen; Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Regelungen zur Anlaufhemmung i.R.d. Pflichtveranlagung und der Antragsveranlagung

BFH, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen VI R 86/10

DRsp Nr. 2011/12909

Zwischen Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung bestehen Sachunterschiede die eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf eine Anlaufhemmung rechtfertigen; Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Regelungen zur Anlaufhemmung i.R.d. Pflichtveranlagung und der Antragsveranlagung

NV: Der Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2008 kann der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegenstehen. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt nicht zur Anwendung.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 n.F.; EStG § 52 Abs. 55j S. 2 n.F.; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) für das Jahr 2003 zur Einkommensteuer zu veranlagen ist.

Der Kläger, der im Streitjahr (2003) ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, reichte im August 2008 eine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ein. Das FA lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung mit der Begründung ab, dass die Abgabefrist von zwei Jahren versäumt und auch bis zum 28. Dezember 2007 keine Steuererklärung eingereicht worden sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

Das FA beantragt sinngemäß,