FG Hessen - Beschluss vom 10.02.2014
1 V 2602/13
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2;
Fundstellen:
ZEV 2014, 6

Zwischenberechtigte bei Ausschüttungen einer ausländischen Stiftung

FG Hessen, Beschluss vom 10.02.2014 - Aktenzeichen 1 V 2602/13

DRsp Nr. 2014/6854

Zwischenberechtigte bei Ausschüttungen einer ausländischen Stiftung

Es bestehen ernstliche Zweifel, ob es sich bei der ordentlichen Ausschüttung einer schweizerischen Familienstiftung an Familienangehörige schenkungsteuerrechtlich um den Erwerb durch Zwischenberechtigte i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 HS. 2 ErbStG handelt. Ausgehend vom Zweck der Neuregelung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 HS. 2 ErbStG spricht vieles dafür, dass Personen, die satzungsgemäß einen Anspruch auf die Ausschüttung von Erträgen haben, nicht unter den Begriff des Zwischenberechtigten einer Stiftung ausländischen Rechts fallen.

Die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides vom 19. August 2013 wird ausgesetzt bis zu seiner Bestandskraft, längstens bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Einspruchsverfahren.

Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt mit der Maßgabe, dass die bis zum Ergehen dieses Beschlusses verwirkten Säumniszuschläge entfallen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren um die Schenkungsteuerpflicht einer Zuwendung der Stiftung X mit Sitz in X (Zuwendende) gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (ErbStG).