Die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides vom 19. August 2013 wird ausgesetzt bis zu seiner Bestandskraft, längstens bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Einspruchsverfahren.
Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt mit der Maßgabe, dass die bis zum Ergehen dieses Beschlusses verwirkten Säumniszuschläge entfallen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren um die Schenkungsteuerpflicht einer Zuwendung der Stiftung X mit Sitz in X (Zuwendende) gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (ErbStG).
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