FG München - Beschluss vom 28.09.2009
1 V 1824/09
Normen:
AO § 41 Abs. 2; AO § 39; AO § 370 Abs. 1;

Zwischenschaltung ausländischer Abrechnungsgesellschaften

FG München, Beschluss vom 28.09.2009 - Aktenzeichen 1 V 1824/09

DRsp Nr. 2010/11767

Zwischenschaltung ausländischer Abrechnungsgesellschaften

1. Einkünftezurechnung, wenn ein inländischer Auftraggeber an einen Programmierer unter Zwischenschaltung einer ausländischen Abrechnungsgesellschaft zahlt. 2. Sofortiger Zufluss, auch wenn ein Teil des Geldes im Ausland angelegt wird. 3. Behält die Abrechnungsgesellschaft Teile des durchgeleiteten Geldes für die Abrechnung und die Beihilfeleistungen zur Steuerhinterziehung durch Gehaltssplitting ein, so kann dies i. R. d. Schätzung berücksichtigt werden.

Normenkette:

AO § 41 Abs. 2; AO § 39; AO § 370 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV), ob eine Steuerhinterziehung zu bejahen ist und daher die verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist gilt, sowie die einkommensteuerliche Zurechnung und Behandlung von Honoraren.

Der Antragsteller wird vom Antragsgegner - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 1999 und 2000 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.