I.
Streitig ist im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV), ob eine Steuerhinterziehung zu bejahen ist und daher die verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist gilt, sowie die einkommensteuerliche Zurechnung und Behandlung von Honoraren.
Der Antragsteller wird vom Antragsgegner - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 1999 und 2000 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
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