FG Hamburg - Urteil vom 23.03.2007
2 K 147/05
Normen:
AO § 42 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1220

Zwischenschaltung einer Gesellschaft beim Kauf von GmbH-Anteilen oder die Beteiligung von Personen als Gesellschafter der Käuferin als Rechtsmissbrauch im Sinne des § 42 AO

FG Hamburg, Urteil vom 23.03.2007 - Aktenzeichen 2 K 147/05

DRsp Nr. 2007/13332

Zwischenschaltung einer Gesellschaft beim Kauf von GmbH-Anteilen oder die Beteiligung von Personen als Gesellschafter der Käuferin als Rechtsmissbrauch im Sinne des § 42 AO

1. Die Zwischenschaltung einer Gesellschaft beim Kauf von GmbH-Anteilen oder die Beteiligung von Personen als Gesellschafter der Käuferin können rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 42 AO sein, wenn keine wirtschaftlichen Gründe für die Beteiligung dieser Gesellschaft bestehen. 2. Es besteht keine Verpflichtung der Gesellschafter eine GmbH zu liquidieren, wenn diese noch über Vermögen verfügt oder die GmbH-Anteile (an Dritte) veräußert werden können. Die Veräußerung der GmbH-Anteile ist dann nicht rechtsmissbräuchlich. 3. Ein Darlehensvertrag (zwischen nahestehenden Personen) kann auch dann steuerlich anerkannt werden, wenn er in einigen Punkten vom Üblichen abweicht. Die Nichtregelung von Sicherheiten oder Rückzahlungsmodalitäten führt nicht zwangsläufig zur Nichtanerkennung des Darlehensvertrages. Trotz der steuerlichen Wirksamkeit eines Darlehensvertrages können die auf dem Darlehensvertrag resultierenden Zinsen dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie trotz Vereinbarung nicht gezahlt, sondern nur gebucht werden.

Normenkette:

AO § 42 ;

Tatbestand: